Pflegegrade
Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit in fünf Grade eingeteilt. Die Pflegegrade lösen die bis 2016 gültigen Pflegestufen ab. Um den Pflegegrad zu ermitteln, bewertet der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) wie schwer die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Die Punktzahl spiegelt also die Schwere der Pflegebedürftigkeit wieder und damit auch den Pflegegrad. Vom Pflegegrad hängt wiederum ab, auf welche Pflegeleistungen der Pflegebedürftige Anspruch hat.
Definition
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
⇒ 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Diese niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die bis 2016 gültige Pflegestufe 0 nicht erfüllt haben. Mit dem Pflegestärkungsgesetz haben auch sie die Chance auf eine Unterstützung der Pflegeversicherung.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 1
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 125 Euro
Definition
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
⇒ 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Der Pflegegrad 2 entspricht der bis 2016 gültigen Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 2
Pflegegeld: 316 Euro
Pflegesachleistung: 689 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 770 Euro
Definition
schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
⇒ 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Dem Pflegegrad 3 entsprechen die bis Ende 2016 gültigen Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 3
Pflegegeld: 545 Euro
Pflegesachleistung: 1298 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 1262 Euro
Definition
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
⇒ 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Wer bis Ende 2016 die Pflegeleistungen der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch genommen hatten, erhält nun die Einstufung in Pflegegrad 4.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 4
Pflegegeld: 728 Euro
Pflegesachleistung: 1612 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 1775 Euro
Definition
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
⇒ 90 bis 100 Gesamtpunkte
Dem Pflegegrad 5 werden Menschen zugeordnet, die bis 2016 in die Pflegestufe 3 bzw. als „Härtefall“ eingestuft waren.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 3
Pflegegeld: 901 Euro
Pflegesachleistung: 1995 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung: 125 Euro
stationäre Pflege: 2005 Euro
Definition
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monaten werden wie folgt eingestuft:
Leistungen der Pflegekasse bei pflegebedürftigen Kindern
Pflegegrad 1: 1 bis unter 12,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2: 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5: 70 bis 100 Gesamtpunkte